Der Stichtag, über den kaum jemand spricht

Der 2. August 2026 hat alle Aufmerksamkeit bekommen. Vier Monate später folgt ein zweiter Termin, der in den meisten Übersichten unter „ferner liefen” auftaucht — und der für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen konkrete Bauarbeit bedeutet.

Am 2. Dezember 2026 endet die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 der EU-KI-Verordnung. Die Frist galt für KI-Systeme, die am 2. August 2026 bereits im Markt waren. Wer ein solches System betreibt, hatte vier Monate mehr Zeit. Danach nicht mehr.

Bevor Sie weiterlesen, die wichtigste Frage vorweg — denn sie erspart den meisten Lesern den Rest des Artikels.

Erst die Rolle, dann die Pflicht

Artikel 50 Absatz 2 lautet sinngemäß: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Das entscheidende Wort steht am Anfang: Anbieter.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt.

Wenn Sie also mit Midjourney Produktbilder erzeugen, mit ChatGPT Texte schreiben oder mit einem Videotool einen Imagefilm produzieren, sind Sie Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung schulden Sie nicht — sie schulden die Anbieter dieser Werkzeuge, und die arbeiten seit Monaten daran.

Das ist die Entwarnung. Sie gilt für die große Mehrheit der mittelständischen Unternehmen, und sie steht so in kaum einem der Ratgeber, die gerade zum Thema kursieren.

Jetzt die andere Hälfte.

Wer unbemerkt zum Anbieter wird

Die Rollen sind nicht in Stein gemeißelt. Sie wechseln, und zwar durch Handlungen, die im Tagesgeschäft völlig unspektakulär aussehen. Drei Konstellationen führen aus der Betreiber- in die Anbieterrolle:

Sie bringen ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr. Der Klassiker ist der weiß gelabelte Chatbot: eingekauft bei einem Anbieter, mit Ihrem Logo versehen, als „Ihr digitaler Assistent” vermarktet. Für den Endnutzer ist es Ihr Produkt. Rechtlich kann es das auch werden.

Sie verändern ein System wesentlich. Eigenes Fine-Tuning, eine substanzielle Erweiterung der Funktionen, tiefgreifende technische Anpassung.

Sie ändern die Zweckbestimmung. Ein System, das für einen Zweck vorgesehen war, wird bei Ihnen für einen anderen eingesetzt.

Betroffen sind damit vor allem drei Gruppen, und alle drei halten sich meistens für nicht betroffen:

  • Agenturen, die KI-Funktionen als Teil ihres Leistungsversprechens ausliefern
  • Softwarehäuser und SaaS-Anbieter, die generative Features in ihr Produkt integrieren
  • Mittelständler mit eigenem digitalen Produkt, in dem ein KI-Feature steckt

Wenn Sie in eine dieser Gruppen fallen, ist der 2. Dezember 2026 für Sie kein Randtermin, sondern eine Entwicklungsaufgabe mit Frist.

Ob die Schwelle im Einzelfall überschritten ist, hängt an der Vertragsgestaltung, an der Anpassungstiefe und daran, wie das System nach außen auftritt. Das ist eine Frage, die man vor der Frist klärt und nicht danach.

Was „maschinenlesbar” technisch bedeutet

Ein sichtbarer Hinweis unter dem Bild genügt nicht. Verlangt wird ein Signal, das sich technisch auslesen lässt — auch dann noch, wenn der Inhalt durch das Netz gewandert, komprimiert und beschnitten wurde.

Der Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content, den das EU AI Office am 10. Juni 2026 veröffentlicht hat, beschreibt dafür ein mehrschichtiges Vorgehen:

Digital signierte Metadaten. Die Information, dass ein Inhalt KI-generiert oder manipuliert wurde, wird in den Metadaten hinterlegt, kryptografisch signiert und mit einem Zeitstempel versehen — manipulationssicher und nachprüfbar. Als technischer Umsetzungspfad benennt der Code die C2PA Content Credentials, den De-facto-Standard für Herkunftsnachweise bei digitalen Medien.

Unsichtbares Wasserzeichen als Härtungsschicht. Metadaten überleben nicht jeden Verarbeitungsschritt — ein Screenshot entfernt sie zuverlässig. Deshalb kommt ein in den Inhalt eingewobenes, für Menschen nicht wahrnehmbares Wasserzeichen hinzu, das gängige Transformationen wie Kompression oder Zuschnitt übersteht.

Fingerprinting oder Logging als Rückfallebene. Optional, für den Fall, dass die aktive Markierung versagt.

Der Code of Practice ist freiwillig. Er ersetzt weder die Verordnung noch spätere Leitlinien der Kommission. Seine praktische Bedeutung liegt darin, dass er den anerkannten Stand der Technik abbildet — und genau darauf stellt Artikel 50 Absatz 2 ab, wenn er „wirksame, interoperable, robuste und zuverlässige” Lösungen verlangt, soweit technisch machbar und unter Berücksichtigung von Kosten und Stand der Technik. Wer sich am Code orientiert, argumentiert im Zweifel aus einer deutlich besseren Position.

Was Betreiber trotzdem tun sollten

Auch wenn Sie die Markierungspflicht nicht selbst schulden, bleiben zwei Aufgaben.

Prüfen Sie Ihre Lieferanten. Ob die Werkzeuge, mit denen Sie arbeiten, die Markierung tatsächlich umsetzen, ist eine Frage, die in die Beschaffung gehört. Sie ist auch geschäftlich relevant: Wenn Ihre Inhalte künftig ein Herkunftssignal tragen, sollten Sie wissen, welches.

Vergessen Sie Absatz 4 nicht. Betreiber müssen KI-generierte Texte kennzeichnen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Diese Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Gewöhnliche Marketinginhalte mit redaktioneller Durchsicht fallen im Normalfall nicht darunter — vollautomatisierte Beiträge zu gesellschaftlich relevanten Themen schon.

Kurzcheck

Vier Fragen, die in zehn Minuten beantwortet sind:

  1. Bieten wir ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke an? Wenn ja: Sie sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Anbieter.
  2. Haben wir ein zugekauftes System wesentlich verändert oder seinen Zweck geändert? Wenn ja: dieselbe Frage.
  3. Erzeugt eines unserer Produkte synthetische Inhalte für Nutzer? Wenn ja: Absatz 2 ist Ihre Baustelle, Frist 2. Dezember 2026.
  4. War dieses System am 2. August 2026 schon im Markt? Wenn nein, gilt die Pflicht bereits seit dem 2. August 2026 — die Übergangsfrist galt nur für Bestandssysteme.

Wer alle vier mit Nein beantwortet, ist bei Absatz 2 außen vor und kann sich auf die Betreiberpflichten und auf die KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4 konzentrieren.

Fazit

Die maschinenlesbare Markierung ist die technischste Pflicht, die der AI Act für den Dezember bereithält — und gleichzeitig die mit dem am häufigsten verwechselten Adressaten. Die meisten Unternehmen, die gerade nervös werden, schulden sie nicht. Ein Teil derer, die entspannt bleiben, schuldet sie sehr wohl.

Der Unterschied liegt nicht darin, wie viel KI Sie einsetzen. Er liegt darin, ob KI in Ihrem Namen nach außen auftritt.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28. Juli 2026 wieder und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Er dient der organisatorischen Orientierung zur Verordnung (EU) 2024/1689. Die Abgrenzung zwischen Anbieter- und Betreiberrolle ist im Einzelfall rechtlich zu bewerten.

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